Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 184
§ 184 – Rücklage
Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. Es gilt § 172a Abs. 4.
Kurz erklärt
- Die Rücklage muss mindestens der Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des letzten Jahres entsprechen.
- Die Rücklage darf höchstens das Doppelte der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des letzten Jahres betragen.
- Jährlich wird der Rücklage 0,5 Prozent der Ausgaben des letzten Jahres hinzugefügt, bis die festgelegte Höhe erreicht ist.
- Es gelten die Bestimmungen aus § 172a Abs. 4.
- Diese Regelung weicht von § 172a Abs. 2 ab.